GemeindeGedersdorf
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Die Vorschreibung und Einhebung der Wasserabgaben erfolgt seit 1.1.2022 durch den Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems.
Zur Zeit wird nur das Ortsgebiet von Gedersdorf - das sind alle Liegenschaften nördlich der Bahnlinie Krems-Absdorf - und das Betriebsgebiet Stratzdorf durch eine öffentliche Wasserleitung versorgt. Alle Liegenschaften der übrigen Ortsgebiete verfügen über eigene Hausbrunnen.
Die rechtlichen Grundlagen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Gedersdorf finden sich im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, und in der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters vom 14.03.2011. Die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren haben ihre Rechtsgrundlage im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, und in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates vom 10.12.2015.
Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (= Wohnräumen) ist im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausschließlich aus dieser zu decken. Es besteht somit grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung. Für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch einen eigenen Brunnen mit einwandfreier Trinkwasserqualität gedeckt wird, kann um Befreiung von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angesucht werden. Der Nachweis über die einwandfreie Trinkwasserqualität ist in periodischen Abständen durch Vorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes zu erbringen.
Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen!)
wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks dazu gezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt.
Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 8,50 pro m² Berechnungsfläche.
Beispiel:Grundstück mit 800 m²Wohnhaus mit 150 m² bebauter FlächeGarage mit 30 m² bebauter Flächeversorgt werden das Erdgeschoss und das ausgebaute Dachgeschoss
Berechnung:( 150 : 2 ) x ( 2 + 1 ) + ( 30 : 2 ) x 2 + ( 500 x 15 % ) = 330 m²Berechnungsfläche x Einheitssatz = Wasseranschlussabgabe330 m² x € 8,50 = € 2.805,00zuzüglich 10 % MwSt. € 280,50Abgabensumme: € 3.085,50
Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, Umbau von Nebenräumen zu Wohnräumen etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse). Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.
Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (m³/h) mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Bereitstellungsbetrag.
Die im Bereich der Ein- und Zweifamilienwohnhäuser eingebauten Wasserzähler verfügen über eine Verrechnungsgröße von 3 m³ pro Stunde. Der Bereitstellungsbetrag beträgt laut Wasserabgabenordnung € 30,00 pro m³ Verrechnungsgröße.
Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt demnach:3 x € 30,00 = € 90,00zuzüglich 10 % MwSt. € 9,00Jahresgebühr: € 99,00
Für die tatsächlich aus dem Versorgungsnetz bezogene Wassermenge ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermesser ermittelt.
Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung mit € 1,60 pro m³ Wasser, zuzüglich 10 % MwSt., festgesetzt.
Die eingebauten Wasserzähler werden alle 5 Jahre ausgetauscht und neu geeicht.