Vergnügungsabgabe

Zuständig

Das NÖ Spielautomatengesetz 2011 LGBl. 7071, ist mit Wirksamkeit vom 9. April 2011 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in seinem unter anderem eine Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungsabgabe.

Der Vergnügungsabgabe unterliegt der öffentliche Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 19 Abs.1 NÖ Spielautomatengesetz und betrifft somit

  • Geschicklichkeitsapparate – der Spielerfolg ist nicht oder überwiegend nicht zufallsabhängig. Hiemit sind solche Geräte gemeint, deren Ziel es ist, motorische Fertigkeiten oder ein gewisses Reaktionsvermögen unter Beweis zu stellen. 
  • Schau-, Scherz- und sonstige Spielapparate – diese Apparate dienen lediglich der Unterhaltung und nicht etwa der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit. Bei den sonstigen Spielapparaten ist ein Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend zufallsabhängig.
  • akustische Wiedergabegeräte.

Geschicklichkeitsapparate sind beispielsweise Kegel- und Bowlingbahnen, Flipper, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Dart-Automaten, Tischfussball, Billardtische, Motorsport- oder Raumfahrtsimulationen, Rodeoreitgeräte (nicht aber Kinderreitgeräte).

Schauapparate sind etwa Film(Video)kabinen, TV-Apparate, Monitore, Dioramen mit bewegter Darstellung. Ziel der Apparatenutzung ist der Schaueffekt.

Scherzapparate sind Geräte, deren Verwendung eine Erheiterung des Benutzers durch eine gezielte psychische Einwirkung in Form einer komischen oder zumindest als komisch beabsichtigten Reaktion des Apparats bewirken soll. Ein „Lachkabinett“ (Ansammlung von den Betrachter grotesk verzerrenden Spiegeln) ist keine technische Einrichtung bzw. kein Apparat und daher kein Scherzapparat.

Sonstige Spielapparate sind Geräte, bei denen der Spieler den Mechanismus betätigt, um sich dessen zufallsabhängige Reaktion zu seiner Unterhaltung zunutze zu machen.

Wiedergabegeräte sind etwa Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Player, MP3-Player, nicht aber DVD-Player. 

Abgabenhöhe

Die Vergnügungsabgabe beträgt laut Verordnung des Gemeinderates vom 30.6.2011 € 25,-- je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat.

Abgabenschuldner, Haftung, Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

Als Abgabenschuldner kommt derjenige in Betracht, auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Dies kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner der Vergnügungsabgabe. Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften für die Entrichtung der Vergnügungsabgabe durch die Abgabenschuldner.

Die Vergnügungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Abgabenschuldner muss 

  • die Aufstellung von Spielapparaten der Gemeinde schriftlich bekannt geben (Anmeldung), 
  • die Abgabe selbständig bemessen und erklären und 
  • die fällige Abgabe entrichten.

Die Anmeldung hat spätestens einen Tag vor der Aufstellung zu erfolgen. Die Vergnügungsabgabe ist monatsweise zu erklären und zu entrichten; und zwar im ersten Kalendermonat anlässlich der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats jeweils für den unmittelbar vorhergegangenen Monat.