Kanalabgaben

Einmündungsabgabe - Regenwasserkanal

Einheitssatz € 4,27 pro m² Berechnungsfläche (zuzüglich 10 % MwSt.)

Einmündungsabgabe - Schmutzwasserkanal

Einheitssatz € 7,81 pro m² Berechnungsfläche (zuzüglich 10 % MwSt.)

Kanalbenützungsabgabe

  • Einheitssatz bei Entsorgung von Schmutzwässern € 2,23 pro m² Berechnungsfläche (zuzüglich 10 % MwSt.)
  • Einheitssatz bei Entsorgung von Schmutz- und Regenwässern € 2,45 pro m² Berechnungsfläche
    (zuzüglich 10 % MwSt.)

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt seit 1.1.2022 durch den Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems. 


Erläuterungen

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230. Die Gebühren-Einheitssätze wurden vom Gemeinderat mittels Kanalabgabenordnung vom 10.12.2015 festgesetzt.

Die Kanäle in der Gemeinde werden im Trennsystem geführt, das heißt es existiert ein eigener Kanal für die ungeklärten Abwässer (= Schmutzwasserkanal) und in fast allen Orten zudem auch ein Kanal zur Ableitung der Regenwässer. An den Schmutzwasserkanal besteht Anschlusspflicht, der Anschluss an den Regenwasserkanal erfolgt freiwillig.

Kanaleinmündungsabgabe

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.).

Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Gebäudeabmessungen außen!) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Beispiel:
Grundstück mit 800 m²
Wohnhaus mit 150 m² bebaute Fläche
angeschlossen sind das Erd- und Dachgeschoss

Berechnung:
( 150 : 2 ) x ( 2 + 1 ) + ( 500 x 15 % ) = 300 m²
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe
300 m² x € 7,81 =        € 2.343,00
zuzüglich 10 % MwSt. €    234,30
Abgabensumme:        € 2.577,30

Falls dieses Haus auch einen Anschluss an den Regenwasserkanal hat - hier ist jedoch ein tatsächlicher Anschluss erforderlich - dann ist zusätzlich noch eine Regenwasserkanal-Einmündungsabgabe fällig. Diese wird in gleicher Weise errechnet, wobei die Geschossanzahl immer nur 1 beträgt und der Einheitssatz mit € 4,27/m² angewandt wird.

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, Umbau von Nebenräumen zu Wohnräumen etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Kanalbenützungsgebühr

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse keine Berücksichtigung finden. Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung € 2,23 pro m² Berechnungsfläche und Jahr. Werden in die Kanalanlage neben Schmutzwässer auch Regenwässer eingeleitet, so kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Beispiel:
Wohnhaus mit 150 m² bebaute Fläche
angeschlossen sind das Erdgeschoss und das teilweise ausgebaute Dachgeschoss mit 90 m²

Berechnung:
( 150 + 90) = 240 m²
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanalbenützungsgebühr
240 m² x € 2,23 =         € 535,20
zuzüglich 10 % MwSt.  €   53,52
Gebührensumme:       € 588,72 pro Jahr

Falls von dieser Liegenschaft auch Regenwässer in den Regenwasserkanal eingeleitet werden, dann ist ein um 10 % erhöhter Einheitssatz anzuwenden, also:
240 m² x € 2,45 =          € 588,00
zuzüglich 10 % MwSt.   €   58,80
Gebührensumme:        € 646,80 pro Jahr