GemeindeGedersdorf
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Wer einen mindestens 3 Monate alten Hund hält ist Hundehalter und muss eine Hundeabgabe an die Gemeinde entrichten. Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe und wird nicht aliquotiert, wenn die Hundehaltung erst während des Jahres begonnen oder aufgegeben wird.
Für die Hundeabgabe gelten die Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Nutzhunde, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 u. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie alle übrigen Hunde.
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Blinden-, Behinderten-, Dienst- oder Wachhunde verwendet, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Die Anerkennung als Nutzhund ist schriftlich, unter Angabe des Verwendungszweckes und einer Begründung, beim Gemeindeamt zu beantragen.
Die Einhebung der Hundeabgabe erfolgt auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderates vom 3. Dezember 2010.
Die Abgabenhöhe beträgt:
Zusätzlich zur Hundeabgabe sind der Gemeinde auch die Anschaffungskosten der Hundeabgabenmarke zu ersetzen, das sind derzeit € 2,50 pro Stück.
Die Hundemarke wird bei der erstmaligen Anmeldung des Hundes ausgegeben und behält ihre Gültigkeit bis zur Abmeldung des jeweiligen Hundes! Falls die Hundemarke verloren geht, muss beim Gemeindeamt eine neue Kennmarke beantragt werden, wobei natürlich wieder die Anschaffungskosten von € 2,50 ersetzt werden müssen.
Zur Hundean-/abmeldung