GemeindeGedersdorf
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Die Grabstellengebühren werden für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle auf eine Dauer von 10 Jahren eingehoben. Bei Grüften erfolgt die erstmalige Einlösung auf 30 Jahre.
Sie betragen:
Die Verlängerungsgebühren auf weitere 10 Jahre ist bei Erdgrabstellen, Urnengräber, Urnennischen und Urnensäulen in der gleichen Höhe wie die Grabstellengebühr festgesetzt. Die Verlängerungsgebühr für Grüfte beträgt ein Drittel der Grabstellengebühr.
Sechs Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung, mit der Möglichkeit der Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 10 Jahre. Die Verlängerung erfolgt formlos durch Einzahlung der Verlängerungsgebühr.
Die Beerdigungsgebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstelle beträgt bei:
Die Beerdigungsgebühr bei Kindern beträgt die Hälfte der festgesetzten Gebührensätze.
Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr um € 360,00.
Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 11 Uhr und Samstag) erhöht sich die jeweilige Gebühr um € 40,00.
Die Enterdigungsgebühr (d.i. die Exhumierung einer bereits beigesetzten Leiche) beträgt das Zweifache der jeweils festgelegten Beerdigungsgebühr.
Für jeden angefangenen Tag der Benützung der Leichenkammer und/oder der Aufbahrungshalle ist eine Gebühr in der Höhe von € 20,00 zu entrichten.
Das Benützungsrecht an einer Grabstelle endet durch Zeitablauf (10 Jahre nach Einlösung). Es kann aber auch jederzeit darauf verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen und vom Benützungsberechtigten unterschrieben sein.