Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 der NÖ Bauordnung mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Folgende Bauvorhaben fallen auf jeden Fall unter die Anzeigepflicht:
- die Errichtung von Carports (= überdachte und höchstens an einer Seite abgeschlossene Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge), sofern die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt;
- der Abbruch von Bauwerken;
- die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
- die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug;
- Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden;
Gemeinsam mit der Bauanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Skizze und Beschreibung des Bauvorhabens (2-fach)
- Kopie des Prüfberichts (bei Wärmeerzeugern)