Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 der NÖ Bauordnung mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Folgende Bauvorhaben fallen auf jeden Fall unter die Anzeigepflicht:

  • die Errichtung von Carports (= überdachte und höchstens an einer Seite abgeschlossene Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge), sofern die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt;
  • der Abbruch von Bauwerken;
  • die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
  • die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen;
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  • die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug;
  • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden;

Gemeinsam mit der Bauanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Skizze und Beschreibung des Bauvorhabens (2-fach)
  • Kopie des Prüfberichts (bei Wärmeerzeugern)

Zuständig

Formulare