Aufschließungsabgabe

Zuständig

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe beträgt gemäß Verordnung des Gemeinderates vom 29.03.2012 derzeit € 450,00.

Erläuterung

Die Aufschließungsabgabe findet ihre Rechtsgrundlage im § 38 der  Bauordnung 1996, LGBl. 8200.

Sie ist ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Abstell- und Grünflächen), der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung. Mit der Bezahlung der Aufschließungsabgabe sind also die Anschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Fernwärme, Gas, Telekom etc. noch nicht abgedeckt!

Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt, wenn
- ein Grundstück oder ein Grundstücksteil im Bauland vom Bürgermeister zum Bauplatz erklärt wird, oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück erteilt wird, für das bisher noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich nur einmal zu entrichten.

Die Abgabe errechnet sich durch Multiplikation der Berechnungslänge mit dem Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz.

Die Berechnungslänge ist die Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes.

Der Bauklassenkoeffizient richtet sich nach der im Bebbauungsplan höchstzulässigen Bebauungshöhe. Er beträgt in der Bauklasse I 1,00, und erhöht sich für jede weitere Bauklasse um je 0,25.

Der Einheitssatz wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte samt Gehsteig, Straßenkanal und -beleuchtung. Der Einheitssatz wurde zuletzt am 29.3.2012 geändert und beträgt seit 1.6.2012 € 450,00.

Beispiel:
Bauplatz mit 750 m² - ergibt eine Berechnungslänge (Quadratwurzel) von 27,3861
zulässige Bauklasse II - ergibt einen Bauklassenkoeffizienten von 1,25

Berechnung:
27,3861 x 1,25 x 450,00 = Aufschließungsabgabe € 15.404,70