Heurigenanmeldung

Gemäß § 8 des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBL. 7045-4, haben Buschenschenker (Heurigenwirte) die beabsichtigte Ausübung eines Buschenschankes (Heurigens) spätestens 2 Wochen vor Beginn des Heurigens bei jener Gemeinde anzumelden, in der der Ausschank stattfindet.

Seit einigen Jahren kann die erforderliche Heurigenanmeldung ganz bequem von zuhause aus online vorgenommen werden.

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