Gemeinderatswahl 2015, Wählerverzeichnisauflage

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Das Wählerverzeichnis für die Durchführung der Gemeinderatswahl am 25.01.2015 wird an folgenden fünf Werktagen, nämlich am 10. - 14. November 2014 im Gemeindeamt in Theiß, Obere Hauptstraße 1, öffentlich aufgelegt.

In das aufgelegte Wählerverzeichnis kann jedermann

  • am   Montag, 10. November 2014 von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 16:00 Uhr - 20:00 Uhr

  • am   Dienstag, 11. November 2014 von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

  • am   Mittwoch, 12. November 2014 von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

  • am   Donnerstag, 13. November 2014 von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

  • am   Freitag, 14. November 2014 von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muss die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des/der Verlangenden herstellen.

Wahlberechtigt sind nur solche Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Gegen das Wählerverzeichnis kann jede/r Staatsbürger/in und jede/r Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde Gedersdorf (Gemeindeamt Theiß, Obere Hauptstraße 1) einen mit einer Begründung versehenen Berichtigungsantrag einbringen. Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige kann der Berichtigungsantrag gemeinsam erhoben werden.

Der Berichtigungsantrag muss den Namen und die Wohnadresse der Person, die den Berichtigungsantrag erhoben hat, enthalten.

Bei Anträgen auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sind die zur Begründung des Verlangens notwendigen Belege, insbesondere ein ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster 4) anzuschließen.

Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss dies begründet werden.

Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der/die Berichtigungswerber/in als auch die vom Berichtigungsantrag betroffene Person binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jede/r Staatsbürger/in und jede/r Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muss die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bei der Gemeinde eingebracht werden.

Die Gemeinde muss den/die Beschwerdegegner/in von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muss die Mitteilung enthalten, dass der/die Beschwerdegegner/in in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zur Beschwerde binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

Schriftliche Eingaben können auch per E-Mail (gemeindeamt@gedersdorf.at) und per Telefax (02735 / 3316 – 14) eingebracht werden.

Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehören jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster 4), angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss dies begründet werden.

Die Gemeinde muss Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten.

Das Landesverwaltungsgericht muss über eine Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

Die Entscheidung über die Beschwerde muss sowohl dem/der Beschwerdeführer/in als auch dem/der Beschwerdegegner/in und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muss die Gemeindewahlbehörde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muss der Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muss auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973 i.d.F. BGBl. I Nr. 115/2013 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen des 4. Abschnittes der NÖ GRWO 1994, LGBl. 0350, angewendet werden.

 Der Bürgermeister

Ing. Franz Brandl

07.11.2014