Pyrotechnikgesetz 2010

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen anlässlich des Jahreswechsels 2011/2012

Da es in Österreich zum Brauchtum gehört, das neue Jahr mit Raketen und Knallkörpern zu begrüßen, wird hiermit auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen:

Das Pyrotechnikgesetz 2010 teilt die Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in 4 Kategorien ein.

Unter Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 versteht man jene, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich z.B. um Wunderkerzen, Bengalhölzer, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Bei der Kategorie F2 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, wie z.B. Blitzknallkörper, Knallfrösche, Pyrodrifter, Baby-Raketen usw..
Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorie F2 ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, außer der Bürgermeister hat mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen.

Unter Kategorie F3 versteht man Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Sachkenntnissen und zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B. (Feuer-)Räder, Knallkörper, Batterien und Kombinationen, wirkungsstarke Raketen und Römische Lichter).
Bei der Kategorie F4 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B. Feuerwerksbomben, Römische Lichter (Bombenrohre), Wasser-Feuerwerke, Fontänen, Feuertöpfe usw.)Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 dürfen nur auf Grund einer Bewilligung besessen und verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3 und F4 dürfen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung sowie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besessen und verwendet werden. Diese Bewilligung wird von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten generell verboten ist.

22.12.2011