Obsorge

NEU

Seit 1. Juli 2010 besteht in hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

TIPP
Weitere Informationen zur Obsorge finden Sie auf den Seiten der Frauenratgeberin, einem Service von Bundeskanzleramt – Frauen und Gleichstellung. Auch bietet das Land Salzburg die umfangreiche Broschüre "Eltern & Kinder" zu den Themen Obsorge, Kinderunterhalt, Rechte des Kindes und Besuchsrecht an.
Stand: 31.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
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Quelle: HELP.gv.at

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