Friedhofsgebühren

Grabstellengebühr

Die Grabstellengebühren werden für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle auf eine Dauer von 10 Jahren eingehoben. Bei Grüften erfolgt die erstmalige Einlösung auf 30 Jahre.

Sie betragen:

  • bei Erdgrabstellen für 2 Leichen und Urnen       € 185,00
  • bei Erdgrabstellen für 4 Leichen und Urnen ......€ 270,00
  • bei Grüften bis 6 Leichen .......................................€ 1.110,00 (30 Jahre!)
  • bei Grüften bis 12 Leichen .....................................€ 1.845,00 (30 Jahre!)
  • bei Urnennischen für 1 Urne .................................€ 370,00
  • bei Urnennischen für 2 Urnen ...............................€ 510,00
  • Urnensäule/Urnenstele für bis zu 4 Urnen          € 200,00

Verlängerungsgebühren

Die Verlängerungsgebühren auf weitere 10 Jahre ist bei Erdgrabstellen, Urnengräber, Urnennischen und Urnensäulen in der gleichen Höhe wie die Grabstellengebühr festgesetzt. Die Verlängerungsgebühr für Grüfte beträgt ein Drittel der Grabstellengebühr.

Sechs Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung, mit der Möglichkeit der Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 10 Jahre. Die Verlängerung erfolgt formlos durch Einzahlung der Verlängerungsgebühr.

Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstelle beträgt bei:

  • Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab ...                                   ...€ 370,00
  • Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab ........                                ....€ 110,00
  • Beisetzung einer Leiche in einer Gruft ...........                                .......€ 510,00
  • Beisetzung einer Urne in einere Urnennische oder Urnensäule ....€ 110,00

Die Beerdigungsgebühr bei Kindern beträgt die Hälfte der festgesetzten Gebührensätze.

Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr um € 360,00.

Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 11 Uhr und Samstag) erhöht sich die jeweilige Gebühr um € 40,00.

Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr (d.i. die Exhumierung einer bereits beigesetzten Leiche) beträgt das Zweifache der jeweils festgelegten Beerdigungsgebühr.

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

Für jeden angefangenen Tag der Benützung der Leichenkammer und/oder der Aufbahrungshalle ist eine Gebühr in der Höhe von € 20,00 zu entrichten.

Verzicht auf das Grabstellenbenützungsrecht

Das Benützungsrecht an einer Grabstelle endet durch Zeitablauf (10 Jahre nach Einlösung). Es kann aber auch jederzeit darauf verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen und vom Benützungsberechtigten unterschrieben sein.